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Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:
Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge sind bis € 3.000,-- (inkl.
MWSt.) unentgeltlich. Über diesen Betrag sind Kostenvoranschläge
entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben,
wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Sämtliche
technischen Unterlagen, einschließlich der Leistungsverzeichnisse,
bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig
nicht verwendet werden.
Angebote:
Angebote werden nur schriftlich oder über FAX oder
E-Mail erteilt.
Bei Auftragserteilung ist ein Drittel des Gesamtbetrages als Anzahlung
zu leisten, ein weiteres Drittel bei Baufortschritt und der Rest binnen
8 Tagen nach Rechnungslegung.
Bestellung und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen
des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer
erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen
eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
Preise:
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei
es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise
ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend,
es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen
weniger als zwei Monate.
Leistungsänderungen
und zusätzliche Leistungen:
Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete
zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag
keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen
Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer
frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen
erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen hat.
Erforderliche
Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser-
u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen;
der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden
auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem
Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung
von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos
beizustellen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird
seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war
dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende
Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung
und dgl. zusätzlich verrechnet.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen
Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten
und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung
angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
Leistungsfristen und -termine:
Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für
den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden
ist.
Werden zu Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände
bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auf die verbindlich
vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der "garantierten"
oder "fix" zugesagten entsprechend hinausgeschoben.
Die durch Verzögerungen AUFLAUFENDEN Mehrkosten sind vom Auftraggeber
zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt
haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung,
wie oben erwähnt, verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom
Auftragnehmer angemessenen Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über
die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien
und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung
der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und
Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig
verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
Verrechnung:
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen
bemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen,
jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und
des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre
anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen
gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben unberücksichtigt.
Beigestellte Waren:
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber
beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 5 % von
seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien
sind nicht Gegenstand von Gewährleistung oder Garantie.
Zahlung:
Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers
nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen
zu leisten.
Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist der
Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen
zu legen und diese fällig zu stellen.
Werden
dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über
mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen
schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt,
alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen
und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender
Sicherheit durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers
ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig
geworden ist oder dass die Gegenforderung des Auftragnehmers mit seiner
Verbindlichkeit aus den Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich
festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer
Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren
und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen ohne
dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
Beschränkung des Leistungsumfanges
(Leistungsbeschreibung):
Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen
von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen , Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungs-
gegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich;
solche Schäden
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegenden Materialien
haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
Gewährleistung:
Unbeschadet eines Wandlungsanspruches erfolgt die Gewährleistung
durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener
Frist; ist die Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene
Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe bzw. mit Übernahme
durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens
bis Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe
bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen,
so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
Schadenersatz:
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden
an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung
zur Bearbeitung übernommen hat.
Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf
Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein
oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
Produkthaftung:
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren,
Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund
von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen
Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick
auf vorgeschriebene Überprüfung von Geräten und Anlagen
oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist Wien.
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